Das Wichtigste in Kürze

  • Wechsel ist möglich, aber an Bedingungen geknüpft: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2026 bei 77.400 € brutto pro Jahr. Nur wer diese Grenze überschreitet, darf überhaupt in die PKV wechseln. Für Selbstständige und Personen ohne Arbeitsverhältnis gilt dies nicht, sie dürfen ungebunden von der Jahresentgeltgrenze in die PKV wechseln.

  • Wartezeiten sind entscheidend: Für Entbindungsleistungen gilt in der Regel eine besondere Wartezeit von acht Monaten. Je nach Versicherer und Tarif können diese aber erlassen werden oder komplett entfallen.

  • Schwangerschaft muss bei Antragstellung angegeben werden: Falsche oder unvollständige Angaben können den Versicherungsschutz gefährden. Einige Versicherer schließen Entbindungsleistungen bei bereits bestehender Schwangerschaft aus.

  • PKV bietet mehr Leistungen für Schwangere: 3D-Ultraschall, pränatale Diagnostik, Hebammenhilfe und Geburtsvorbereitungskurse sind typische Mehrleistungen gegenüber der GKV.

  • Neugeborene profitieren von der Kindernachversicherung: Kein Gesundheits-Check, keine Wartezeiten, keine Risikozuschläge. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil mindestens drei Monate privat versichert ist.

  • In der Elternzeit entfällt der Arbeitgeberzuschuss: Die vollen PKV-Beiträge müssen selbst getragen werden. Einige Tarife bieten eine Beitragsbefreiung von bis zu sechs Monaten bei Elterngeldbezug.

Ist es möglich, eine private Kranken­versicherung in der Schwanger­schaft abzuschließen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Aber es gibt klare Voraussetzungen, die du erfüllen musst, und ein paar Hürden, die du kennen solltest.

Die wichtigste Voraussetzung ist die Versicherungs­pflichtgrenze, auch Jahresarbeits­entgeltgrenze genannt. Sie liegt im Jahr 2026 bei 77.400 € brutto pro Jahr, also 6.450 € monatlich. Nur Arbeitnehmerinnen, deren Einkommen diese Grenze überschreitet, haben überhaupt die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Kranken­versicherung. (Quelle: pkv.de) Für viele werdende Mütter scheidet die PKV damit von vornherein aus.

Selbstständige, Beamtinnen sowie Personen ohne eigenes Einkommen sind an diese Grenze hingegen nicht gebunden – für sie ist der Zugang zur PKV grundsätzlich offen, ungebunden vom Einkommen.

Wer die Einkommens­grenze erfüllt, steht jedoch vor der nächsten Herausforderung.

Viele Versicherer sehen für Entbindungs­leistungen eine besondere Wartezeit von acht Monaten vor. Das bedeutet: Wer im dritten Schwanger­schaftsmonat den Vertrag abschließt, hat bei den meisten Anbietern zum Zeitpunkt der Geburt noch keinen vollständigen Versicherungs­schutz für die Entbindung. Das Timing ist also entscheidend.

Einige Versicherer gehen hier andere Wege. Während manche Anbieter die üblichen Wartezeiten vorsehen, verzichten andere komplett darauf. So entfallen bei der Barmenia Krankheitskosten-Vollversicherung laut den Versicherungs­bedingungen sowohl die allgemeine als auch die besondere Wartezeit für Entbindungen vollständig. (Quelle: Barmenia AVB Krankheitskosten) Auch die Bayerische und Union bieten in ihren Bedingungen für die Krankheitskosten­vollversicherung keine Wartezeiten an. (Quelle: Bayerische/Union AVB)

Bei der Antragstellung findet eine Gesundheits­prüfung statt. Die Schwanger­schaft selbst muss dabei wahrheitsgemäß angegeben werden. Falsche oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass die PKV den Vertrag rückwirkend anficht. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern ein reales.

Einige Versicherer schließen zudem Leistungen für eine bei Antragstellung bereits ärztlich festgestellte Schwanger­schaft explizit aus. Ein Beispiel dafür ist der Tarif SP2 der SDK: Der Vertrag kommt zustande, aber die Entbindungs­kosten wären ausgeschlossen (Quelle: SDK Tarif SP2). Das wäre im schlimmsten Fall teurer als kein Wechsel.

Wenn du also eine private Kranken­versicherung in der Schwanger­schaft abschließen möchtest, solltest du das frühzeitig – idealerweise in den ersten Wochen – angehen und die genauen Bedingungen des jeweiligen Anbieters kennen. Noch besser ist es, den Wechsel vor der Schwanger­schaft zu vollziehen.

Welche Rolle spielt die Schwanger­schaft bei den Gesundheits­fragen der Versicherer?

Eine Schwanger­schaft ist keine Vorerkrankung. Trotzdem ist sie bei den Risikofragen der privaten Kranken­versicherung relevant.

Versicherer bewerten die Schwanger­schaft als Teil der Risikobeurteilung. Dabei geht es nicht darum, ob du gerade schwanger bist, sondern darum, welche Risiken damit verbunden sind. Komplikationen früherer Schwanger­schaften, chronische Erkrankungen wie Bluthochdruck oder Diabetes, die durch die Schwanger­schaft verschärft werden können, und weitere Vorerkrankungen spielen eine Rolle. Je nach Befund kann der Versicherer einen Risikozuschlag verlangen, bestimmte Leistungen ausschließen oder den Antrag ablehnen.

Wenn du Vorerkrankungen hast, die die Schwanger­schaft beeinflussen könnten, solltest du damit besonders sorgfältig umgehen. Die Gesundheits­fragen beziehen sich je nach Versicherer auf einen Zeitraum von drei bis zehn Jahren. Alle relevanten Informationen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Ein besonderer Graubereich betrifft die pränatale Diagnostik: Wenn vor Antragstellung bereits Untersuchungen durchgeführt wurden und Befunde vorliegen, etwa zu erblichen Erkrankungen, ist nicht einheitlich geregelt, was angegeben werden muss. Hier ist Vorsicht geboten, und im Zweifelsfall ist eine professionelle Beratung sinnvoll.

Gibt es Wartezeiten für Leistungen rund um die Geburt und Schwanger­schaft?

Ja, und sie sind einer der wichtigsten Punkte, die du verstehen musst.

In der privaten Kranken­versicherung gibt es zwei Arten von Wartezeiten: die allgemeine Wartezeit von drei Monaten und besondere Wartezeiten für spezifische Leistungen. Für Entbindungen gilt in der Regel eine besondere Wartezeit von acht Monaten ab Versicherungs­beginn. (Quelle: MB/KK)

Das ist im Kontext einer Schwanger­schaft besonders kritisch. Wer im ersten Schwanger­schaftsmonat den Vertrag abschließt, hat gute Chancen, dass die Wartezeit bis zur Geburt abgelaufen ist. Wer erst im fünften Monat wechselt, hat ein Problem. Es gibt jedoch Versicherer die auf diese Wartezeit – besondere Wartezeit genannt – verzichten.

Es gibt eine wichtige Ausnahme: Wer bereits zuvor in der GKV oder einer anderen Vollversicherung versichert war, bekommt diese Versicherungs­zeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass der neue PKV-Vertrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung beantragt wurde. (Quelle: MB/KK) Das kann bei einem Wechsel von der GKV in die PKV erheblich helfen.

Wie bereits erwähnt, gibt es Versicherer, die auf Wartezeiten vollständig verzichten. Andere, wie die Alte Oldenburger, sehen die üblichen Fristen vor, können diese aber unter bestimmten Umständen erlassen. (Quelle: ALTE OLDENBURGER AVB)

Das Fazit hier ist eindeutig: Die genauen Wartezeitregelungen variieren stark zwischen Anbietern und Tarifen. Bevor du eine Entscheidung triffst, solltest du wissen, wie dein Wunschversicherer das konkret handhabt. Auch kann ein bestehender Optionstarif hier der Joker sein.

Welche speziellen Leistungen bietet die private Kranken­versicherung für Schwangere an?

Die PKV bietet, korrekt umgesetzt, deutlich umfangreichere Leistungen für Schwangere als die GKV. Was genau enthalten ist, hängt vom gewählten Tarif ab. Aber es gibt typische Mehrleistungen, die viele Premium-Tarife gemeinsam haben.

Während die GKV die gesetzlich vorgesehenen Vorsorge­untersuchungen übernimmt, gehen viele PKV-Tarife deutlich weiter. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Nackenfalten-Messung: Ersttrimester-Screening und Fruchtwasser­untersuchung

  • Bluttests: Chromosomen­diagnostik

  • Untersuchungen: Erbliche Erkrankungen

Die Kosten für solche Untersuchungen liegen je nach Art zwischen rund 100 € und 230 €. (Quelle: allianz.de) In der GKV sind viele davon nicht standardmäßig enthalten.

Viele PKV-Tarife übernehmen neben den drei regulären Ultraschall­untersuchungen auch einen zusätzlichen 3D-Ultraschall. Das bietet werdenden Eltern detailliertere Einblicke in die Entwicklung des Kindes und kann bei der Früherkennung von Auffälligkeiten helfen.

Die Kosten für eine Hebamme werden von der PKV übernommen. Hebammen können nahezu alle Vorsorge­untersuchungen durchführen, ausgenommen Ultraschall. Sie begleiten die Schwanger­schaft, die Geburt und danach das Wochenbett bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Ernährungs­problemen ist die Beratung bis zu neun Monate nach der Geburt möglich, bei Stillproblemen bis zum Ende der Abstillphase. (Quelle: aok.de)

Geburts­vorbereitungskurse werden ebenfalls von der PKV übernommen. Einige Tarife gehen noch weiter und erstatten auch den Geburts­vorbereitungskurs für den Partner, zum Beispiel der Tarif GesundheitVARIO der Bayerischen Beamten­krankenkasse. (Quelle: Bayerische GesundheitVARIO)

Die Entbindung selbst wird von der PKV übernommen. Eine unkomplizierte natürliche Geburt kostet rund 2.000 bis 3.000 €, ein Kaiserschnitt rund 3.000 bis 4.000 €. (Quelle: allianz.de) Damit du diese Kosten nicht vorschießen musst, kannst du eine Abtretungs­erklärung unterzeichnen, sodass das Krankenhaus direkt mit deiner PKV abrechnet.

Darüber hinaus bieten einige Tarife bemerkenswerte Zusatzleistungen:

  • Entbindungs­pauschale bei Hausgeburt: Der Tarif GesundheitVARIO der Bayerischen sieht 500 € vor, der Tarif MeinGesundheitsschutz Best der Allianz sogar 3.000 €. (Quellen: Bayerische GesundheitVARIO, Allianz MeinGesundheitsschutz Best)

  • Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungs­pauschale: Falls die Mutter krankheitsbedingt ausfällt. Der Tarif Hallesche NK.select XL bietet eine Kinderbetreuungs­pauschale von 100 € pro Tag (max. 10 Tage) und eine Haushaltshilfe bis 150 € pro Tag. (Quelle: Hallesche NK.select XL)

  • Beitrags­befreiung bei Elterngeld­bezug: Die Barmenia und die Allianz bieten in bestimmten Tarifen eine sechsmonatige Beitrags­befreiung an. (Quellen: Barmenia einsA expert, Allianz MeinGesundheitsschutz Best)

Privat kranken­versicherte Frauen haben Anspruch auf das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Der Betrag liegt bei bis zu 210 €. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss, der sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst pro Kalendertag abzüglich 13 € errechnet. (Quelle: pkv.de) Das Mutterschaftsgeld selbst zahlt dabei nicht die PKV aus, sondern das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Wichtig zu wissen: Privat Versicherte zahlen alle Rechnungen zunächst selbst und reichen sie anschließend bei ihrer PKV ein. Das gilt auch während der Schwanger­schaft. Für eine Nackenfalten-Messung musst du zum Beispiel mit 150 bis 200 € in Vorleistung gehen. (Quelle: allianz.de) Das ist kein Nachteil gegenüber dem Leistungsumfang, aber ein praktischer Punkt, den du einplanen solltest.

Wann lohnt sich der Wechsel in die private Kranken­versicherung für dich als werdende Mutter?

Ob ein Wechsel in die PKV für dich als werdende Mutter sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt von deiner persönlichen Situation ab.

Der erste Faktor ist das Einkommen und die Situation. Für Arbeitnehmerinnen gilt: Ohne ein Brutto­jahresgehalt von mindestens 77.400 € im Jahr 2026 ist der Wechsel schlicht nicht möglich (Quelle: pkv.de). Das ist für viele Frauen die entscheidende Hürde, noch bevor andere Faktoren überhaupt eine Rolle spielen. Selbstständige, Beamtinnen und Personen ohne eigenes Einkommen sind an diese Grenze nicht gebunden – für sie steht die PKV grundsätzlich offen.

Gute PKV kostet Geld. Günstige Angebote, die auf den ersten Blick attraktiv wirken, haben oft Lücken im Leistungsumfang, die sich gerade rund um Schwanger­schaft und Geburt als teuer erweisen können. Eine qualitativ hochwertige Vollversicherung für eine erwachsene Person kostet schnell um die 800 € pro Monat. Alles, was deutlich darunter liegt, sollte kritisch auf Leistungslücken geprüft werden.

Wenn du weißt, dass du in naher Zukunft eine Familie planst, und du die Einkommens­voraussetzungen erfüllst, ist der beste Zeitpunkt für einen PKV-Wechsel vor der Schwanger­schaft. So vermeidest du das Problem mit den Wartezeiten vollständig und profitierst von Anfang an vom vollen Leistungsumfang.

Ein Wechsel während der Schwanger­schaft ist möglich, aber du musst schnell handeln. Wenn dein errechneter Geburtstermin zum Beispiel der 1. Dezember ist und die Wartezeit für die Entbindung acht Monate beträgt, musst du den Vertrag spätestens am 1. April abgeschlossen haben. Das lässt wenig Spielraum, besonders wenn du erst spät von der Schwanger­schaft weißt.

Bei einem Statuswechsel von versicherungs­pflichtig zu versicherungs­frei durch eine Gehalts­erhöhung über die Jahresarbeits­entgeltgrenze hast du zwei Wochen Zeit, deiner Krankenkasse den Austritt anzuzeigen. Der Wechsel in die PKV kann dann bis zu zwei Monate rückwirkend erfolgen. (Quelle: Wichtige Fristen 2026)

Auch der Versicherungs­status deines Partners spielt eine Rolle. Sind beide Elternteile privat versichert, muss das Kind ebenfalls privat versichert werden. Eine GKV-Familien­versicherung ist dann nicht möglich. Ist ein Elternteil privat, der andere gesetzlich versichert, gibt es mehr Optionen. Diese familiäre Dimension solltest du bei der Entscheidung mitdenken. Hier erfährst du mehr zu dem Thema: PKV oder GKV für die Familie.

Wie kannst du dein neugeborenes Kind nach der Entbindung richtig absichern?

Nach der Geburt eröffnet sich für privat versicherte Eltern eine besondere Möglichkeit: die Kindernach­versicherung. Sie ist einer der stärksten Vorteile der PKV für Familien.

Die private Kranken­versicherung nimmt ein neugeborenes Kind in den selben Tarif wie das versicherte Elternteil auf. Es findet keine Gesundheits­prüfung statt, es gibt keine Wartezeiten und keine Risiko­zuschläge, selbst bei schweren Erkrankungen oder Behinderungen. (Quelle: pkv.de) Das gilt auch für angeborene Erkrankungen oder Geburtsschäden.

Die meisten Versicherer setzen voraus, dass ein Elternteil bereits mindestens drei Monate bei ihnen versichert ist, und dass der Antrag auf Kindernach­versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird. Der Versicherungs­schutz beginnt dann rückwirkend ab dem Geburtstag des Kindes.

Die Barmenia bildet hier eine Ausnahme: Sie verzichtet auf die dreimonatige Vorversicherungszeit eines Elternteils. (Quelle: Barmenia AVB Krankheitskosten)

Wichtig dabei: Der Versicherungs­schutz des Kindes darf nicht höherwertiger sein als der der Eltern. Wer für sein Kind bessere Leistungen möchte, als der eigene Tarif vorsieht, braucht eine separate Risiko­prüfung. Oder einen Optionstarif – den er auch auf das Kind „kopiert“.

Einige Tarife bieten zusätzliche Vorteile für Neugeborene. Der Tarif Hallesche NK.select XL ermöglicht zum Beispiel eine beitragsfreie Mitversicherung des Neugeborenen im ersten Lebensjahr. (Quelle: Hallesche NK.select XL) Tarife wie der GesundheitVARIO der Bayerischen übernehmen zudem Rooming-In für Kinder bis zwölf Jahre. (Quelle: Bayerische GesundheitVARIO)

Wenn während der Elternzeit nur die Mutter privat versichert ist und kein eigenes Einkommen hat, kann das Kind dem gesetzlich versicherten Vater zugeordnet und über die GKV-Familien­versicherung gesetzlich abgesichert werden. Die Entscheidung, ob das Kind privat oder gesetzlich versichert wird, hat langfristige Auswirkungen und sollte sorgfältig abgewogen werden.

Kannst du die Beiträge zur privaten Kranken­versicherung in der Elternzeit steuerlich absetzen?

Ja, PKV-Beiträge können steuerlich abgesetzt werden. Seit dem Bürger­entlastungsgesetz 2010 gilt das für gesetzliche und private Kranken­versicherungsbeiträge gleichermaßen. Das gilt auch für die Beiträge von Ehepartnern und Kindern. (Quelle: allianz.de)

Als Faustregel kannst du rund 80 % deiner PKV von der Steuer absetzen. Der genaue Anteil hängt davon ab, wie umfangreich dein Tarif ist: Je günstiger und schlanker der Tarif, desto mehr ist absetzbar. Je mehr Leistungen enthalten sind, desto höher der Beitrag und desto geringer der absetzbare Anteil. Die Pflege­pflichtversicherung ist ebenfalls vollständig steuer­mindernd absetzbar.

Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich etwas Wichtiges im Lohnsteuer­abzugsverfahren: Bisher wurde pauschal eine Vorsorge von maximal 1.900 € angesetzt, auch wenn die tatsächlichen Beiträge höher lagen. Ab 2026 werden die tatsächlich gemeldeten Beiträge zur Basis­absicherung direkt und in voller Höhe im Lohnabzug berücksichtigt.

Das bedeutet: Unterm Strich zahlt man nicht weniger Steuern als bisher, die Gesamtsteuer­belastung bleibt gleich. Der Unterschied liegt im Wann: Statt die Entlastung erst über die Steuererklärung am Jahresende zurückzubekommen, wirkt sie sich künftig direkt monatlich auf das Nettogehalt aus. Wer also höhere PKV-Beiträge zahlt, hat ab 2026 bereits jeden Monat mehr Geld auf dem Konto, ohne auf die Erstattung warten zu müssen. (Quelle: die-finanzprüfer.de)

Für Ehepaare mit unterschiedlichen Steuerklassen gibt es eine Besonderheit. Die PKV-Beiträge werden im ELStAM-Verfahren in der Regel dem Versicherungs­nehmer zugeordnet, zum Beispiel in Steuerklasse III. Für die mitversicherte Person in Steuerklasse V oder VI werden keine eigenen PKV-Beitragsdaten übermittelt. Da ab 2026 die Mindest­vorsorgepauschale entfällt, kann das zu einer erhöhten Lohnsteuerlast für die mitversicherte Person führen. Um die überzahlte Steuer zurückzuholen, wird dann mindestens eine Einkommensteuer­erklärung notwendig (Quelle: die-finanzprüfer.de). Das betrifft besonders Paare, bei denen ein Partner in Elternzeit ist.

In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das bedeutet: Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV entfällt. Der Zuschuss liegt 2026 bei 508,59 €. (Quelle: pkv.de) Du trägst den gesamten PKV-Beitrag in dieser Zeit selbst. Das ist eine finanzielle Belastung, die viele Familien unterschätzen.

Ein konkretes Beispiel: Hattest du vor der Elternzeit einen PKV-Beitrag von 500 € und davon hat dein Arbeitgeber 250 € übernommen, zahlst du in der Elternzeit die vollen 500 € selbst.

Als Ausgleich dafür wird bei der Berechnung des Elterngeldes kein pauschaler Abzug für GKV-Beiträge vorgenommen, was deinen Elterngeldanspruch erhöht. Diesen Vorteil solltest du aktiv bei der Antragstellung geltend machen.

Einige Tarife bieten zusätzlich eine direkte Beitrags­befreiung bei Elterngeld­bezug. Der Tarif GesundheitVARIO der Bayerischen ermöglicht zum Beispiel eine Beitrags­freistellung für sechs Monate. (Quelle: GesundheitVARIO 20%/400) Das ist ein erheblicher Vorteil, der die Elternzeit finanziell spürbar entlastet. Je nach Situation kann ein anderes Tarifpaket sinnvoller sein, weshalb sich eine individuelle Beratung lohnt.

Fazit: PKV in der Schwanger­schaft ist möglich, aber individuell komplex

Die private Kranken­versicherung bietet werdenden Müttern, korrekt umgesetzt, einen deutlich umfangreicheren Schutz als die GKV: von pränataler Diagnostik über Hebammenhilfe bis hin zu erweiterten Vorsorge­untersuchungen. Aber ob ein Wechsel oder Abschluss während der Schwanger­schaft sinnvoll ist, hängt von deiner persönlichen Situation ab.

Das Einkommen, der Zeitpunkt in der Schwanger­schaft, die Wartezeiten des jeweiligen Anbieters, der Versicherungs­status des Partners und die finanzielle Planung für die Elternzeit spielen alle zusammen. Eine Entscheidung, die du bereust, weil du wichtige Details übersehen hast, kann dich beim Schutz, den du wirklich brauchst, teuer zu stehen kommen.

Als Versicherungs­makler mit über 13 Jahren Erfahrung sehe ich in Gesprächen mit werdenden Müttern und jungen Familien immer wieder, dass genau diese Details den Unterschied machen. Nicht der günstigste Tarif, sondern der richtige.

Wenn du wissen willst, ob die PKV für dich in deiner aktuellen Situation Sinn ergibt, welche Wartezeiten für dich relevant sind und wie du dein Neugeborenes optimal absicherst, lass uns das gemeinsam anschauen. Buche dir eine kostenfreie, unverbindliche Erstberatung bei Beneversichert und wir gehen das gemeinsam an.

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